Statuten der KWK mit Datenschutzerklärung

Gesellschaft “Kronprinz Wilhelm”
Im St. Sebastianus-Schützenverein Düsseldorf 1316 E.V

Statuten der Gesellschaft

in der Fassung vom 5. Oktober 1999,
geändert am 4. Oktober 2005, 4. Oktober 2011, 3. Oktober 2017 und 4. Juni 2019

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft, Vereinsjahr, Festtage

(1) Die Gesellschaft führt den Namen: Gesellschaft „Kronprinz-Wilhelm„ -KWK-. Sie wurde im Jahre 1911 mit Anschluss an den St. Sebastianus-Schützenverein Düsseldorf 1316 e.V. (im Folgenden: “Hauptverein”) gegründet. Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.

(2) Die Gesellschaft bezweckt die Pflege des Schützenbrauchtums und des Schießsports innerhalb des Hauptvereins und nimmt an allen seinen Veranstaltungen satzungsgemäß Anteil. Darüber hinaus führt sie ein Eigenleben nach Maßgabe dieser Statuten und den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.

(3) Das Vereinsjahr beginnt am 1. August und endet mit Ablauf des 31. Juli des nächstfolgenden Jahres.

(4) Festtage der Gesellschaft sind das Titularfest im Januar, der Stephanientag im Mai, das allgemeine Schützen- und Volksfest im Juli sowie alle sonstigen vom geschäftsführenden Vorstand oder vom Hauptverein angeordneten Festveranstaltungen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sind Jungschützen, Mitglieder unter 14 Jahren sind Pagen.

(2) Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand verliehen werden, nachdem der Bewerber an mindestens drei Veranstaltungen der Gesellschaft teilgenommen hat. Der geschäftsführende Vorstand kann im Einzelfall einstimmig Abweichungen von dieser Regelung beschließen. Mit der Antragstellung sind zwei Mitglieder als Paten zu benennen, die für die Integration des neuen Mitglieds in die Gesellschaft verantwortlich sind und ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen.

(3) Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen und öffentlichen Aufzügen der Gesellschaft und des Hauptvereins teilzunehmen. Die Teilnahme an Schießveranstaltungen steht unter dem Vorbehalt der insoweit erforderlichen körperlichen und geistigen Verfassung; in Zweifelsfällen entscheidet der Schießleiter.

(4) Mitglieder der Gesellschaft können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie durch außergewöhnliche Leistungen besondere Verdienste erworben haben. Jedes Mitglied kann Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft einreichen. Der geschäftsführende Vorstand prüft eingegangene Vorschläge und empfiehlt der nächstmöglichen Mitgliederversammlung entsprechende Beschlüsse.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. In keinem Fall hat das ausgeschiedene Mitglied oder seine Hinterbliebenen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen oder Teile davon. Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Gesellschaft kann durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied

  • durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden,
  • am Ende des Vereinsjahres länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder wirksam festgesetzter Umlagen in Verzug ist, oder
  • wiederholt gegen den kameradschaftlichen Geist verstoßen hat.

Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, ein Mitglied auszuschließen, muss auf dessen schriftlichen und begründeten Antrag hin vom erweiterten Vorstand überprüft werden.

§ 3 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Er ist für die Geschicke der Gesellschaft verantwortlich, ordnet alle Festlichkeiten an und verfügt über alle Ausgaben. Er handelt im Sinne aller Mitglieder.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Hauptmann (1. Vorsitzender), dem zweiten Hauptmann (2. Vorsitzender), dem Kassierer und dem Schriftführer. Der 1. Vorsitzende vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und leitet die Versammlungen, Vorstandssitzungen und sonstigen Veranstaltungen der Gesellschaft; im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der oben beschriebenen Reihenfolge die Leitung. Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden in allen seinen Aufgaben. Der Kassierer verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Er hat in der Generalversammlung die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft offen zu legen und um Entlastung des Vorstandes nachzusuchen. Der Schriftführer hat über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen, insbesondere über die dabei gefassten Beschlüsse, eine Niederschrift zu führen, die, Vorstandssitzungen ausgenommen, in der nächsten Versammlung vorzulegen und von dieser zu genehmigen ist. Die Vorsitzenden der Gesellschaft haben die genehmigte Niederschrift gegenzuzeichnen. Die Vorsitzenden können bei Bedarf Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur Unterstützung von Kassierer und Schriftführer auffordern oder bestimmen. Der geschäftsführende Vorstand kann auf dessen Vorschlag durch Beschluss der Generalversammlung um ein zusätzliches Mitglied erweitert werden. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können weitere Ämter aus dem erweiterten Vorstand innehaben.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schießleiter, dem Kompaniefeldwebel, dem Sachverwalter, dem Jugendbetreuer, den Zugführern und Fahnenoffizieren[2], Ehrenmitgliedern und Ehrenhauptleuten der Gesellschaft sowie Vorstandsmitgliedern und Stabsoffizieren des Hauptvereins, die der Gesellschaft angehören. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen. Sie können gleichzeitig mehrere Funktionen ausüben.

(4) Der Schießleiter richtet die Schießveranstaltungen der Gesellschaft aus. Er hat für die Vorbereitungen und Teilnahme der Gesellschaft an Leistungskämpfen zu sorgen. Der Kompaniefeldwebel kümmert sich um alle Belange der Gesellschaft und der Kameraden, soweit entsprechende Aufgaben nicht den Hauptleuten oder den Zugführern vorbehalten sind. Der Sachverwalter ist für das Inventar der Gesellschaft verantwortlich. Er hat über den Bestand und Verbleib des Inventars Buch zu führen und dies in der Generalversammlung bekannt zu geben.

(5) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie können beliebig oft wiedergewählt werden, außer bei Erreichen der Altersgrenze. Die Wahlen finden jeweils in der Generalversammlung statt. Die Wahl der beiden Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Hauptverein. Mitglieder der Gesellschaft, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, können nicht mehr in den Vorstand gewählt werden. Vollendet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit das 75. Lebensjahr, scheidet es mit Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus[3].

(6) Der Kassierer wird von zwei Kassenprüfern kontrolliert, die in der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren jeweils abwechselnd gewählt werden. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden. Die Prüfung der Kasse findet jährlich kurz vor der Generalversammlung statt. Über die Prüfung haben die Kassenprüfer einen Bericht anzufertigen, der in der Generalversammlung verlesen wird und von dieser zu genehmigen ist.

(7) Zugführer und Fahnenoffiziere werden von der Generalversammlung gewählt. Beförderungen der Zugführer und Fahnenoffiziere und die Verleihung entsprechender Ehrenämter stehen im Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes[4].

(8) Die Amtszeiten aller vorgenannten Personen können durch Misstrauensantrag vorzeitig beendet werden.
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§ 3 Abs. 2-4 geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 04.10.2005
§ 3 Abs. 3 Satz 1 geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 03.10.2017
§ 3 Abs. 5 geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 03.10.2017
§ 3 Abs. 7 geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 03.10.2017
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§ 4 Beiträge und Umlagen

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zur Gesellschaft zu leisten, die grundsätzlich monatlich zu entrichten sind. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt. Bei Mitgliedern, die zugleich aktive Mitglieder anderer Gesellschaften des Hauptvereins sind, können auf ihren Wunsch die Beiträge durch den geschäftsführenden Vorstand bis zur Hälfte des normalen Beitrages gesenkt werden.

(2) Die Mitglieder und Ehrenmitglieder der Gesellschaft sind der Unterstützungskasse des Hauptvereins angeschlossen, aus der beim Tode eines Mitglieds die Hinterbliebenen ein Sterbegeld erhalten, sofern das verstorbene Mitglied eine Mindestdauer seiner Mitgliedschaft erfüllt hat. Diese beträgt bei Mitgliedern, die bei ihrem Eintritt das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Jahr, und bei Mitgliedern, die bei ihrem Eintritt zwar das 50., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, fünf Jahre. Hinterbliebene von Mitgliedern, die bei ihrem Eintritt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten kein Sterbegeld. Die Hinterbliebenen erhalten ferner eine Beihilfe aus der Gesellschaftskasse, die von den Mitgliedern durch eine Umlage aufgebracht wird. Die Höhe der Beihilfe und der Umlage wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung festgelegt.

(3) Wird ein Mitglied Schützenkönig des Hauptvereins, so erhält es von der Gesellschaft eine Prämie. Die Prämie wird durch eine Umlage gebildet, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung im Königsjahr festgelegt wird.

§ 5 Versammlungen

(1) Die ordentliche Generalversammlung dient der Erörterung und Entscheidung wesentlicher Grundfragen der Gesellschaft. Dazu gehören insbesondere Änderungen dieser Statuten, Beitrags- und Umlagefestsetzungen sowie Vorstandswahlen. Außerdem hat der Vorstand über seine Tätigkeit im abgelaufenen Vereinsjahr Bericht zu erstatten.

(2) Die ordentliche Generalversammlung findet gegen Ende eines jeden Kalenderjahres statt. Der geschäftsführende Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung zur Generalversammlung ein. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung in begründeten Fällen steht im Ermessen des geschäftsführenden Vorstandes. Außerdem muss eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen und begründeten Antrag an den geschäftsführenden Vorstand richten. Abs. 2 Sätze 2 – 6 gelten entsprechend.

(4) Jedes Mitglied kann zur Generalversammlung Anträge stellen. Diese müssen spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Sie werden in der Versammlung zur Erörterung und Entscheidung gestellt. Anträge zu Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Generalversammlung zuzustellen und müssen daher abweichend von Satz 2 dem geschäftsführenden Vorstand sechs Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

(5) Die Gesellschaft führt außerdem regelmäßige Mitgliederversammlungen durch, die der Erörterung und Entscheidung der laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft dienen und üblicherweise monatlich stattfinden. Sie können auch im Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen der Gesellschaft oder des Hauptvereins durchgeführt werden.

(6) Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, sofern in diesen Statuten nichts Abweichendes bestimmt ist. Alle Abstimmungen können durch Handzeichen erfolgen; sofern ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt, so ist diese per Stimmzettel durchzuführen.
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§ 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 04.10.2011
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§ 6 Datenschutz

(1) Die Gesellschaft erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Dritter, soweit dies für das Gesellschaftsleben erforderlich oder zweckmäßig ist. Solche Daten sind:

  • Personalien: Name, Vorname, ggfs. Titel oder andere Namenszusätze, Geburtstag und –ort
  • Kontaktdaten: postalische Adresse, Telefonnummern, EMail-Adressen
  • gesellschaftsbezogene Daten: Eintritts- und ggfs. Austrittsdatum, Status der Mitgliedschaft, Funktion, Königsjahre, Schießerfolge, Ehrungen
  • ggfs. vereinsbezogene Daten: Funktion, Königsjahre, Schießerfolge, Ehrungen

Die Daten werden nur bei den Betroffenen selbst oder bei Gelegenheit ihres Anfalls erhoben. Datenermittlungen bei Dritten oder in öffentlich zugänglichen Quellen finden nicht statt.

(2) Die Daten werden für Zwecke der Mitgliederverwaltung einschließlich Verfolgung der Beitragszahlungen genutzt. Kontaktdaten werden für den gesellschaftsinternen Informationsfluss einschließlich Rundschreiben in postalischer oder elektronischer Form genutzt. Geburts- und Eintrittsdaten werden zur Berechnung von „runden Geburtstagen“ und Vereinsjubiläen teilautomatisiert verarbeitet. Datenverarbeitung mit dem Ziel der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale („Profiling“) findet nicht statt.

(3) Die Gesellschaft gibt folgende personenbezogenen Daten nach ihrer erstmaligen Erhebung und bei jeder Veränderung an den St. Sebastianus Schützenverein Düsseldorf 1316 e.V. für Zwecke der dortigen Mitgliederverwaltung weiter: Name, Vorname, ggfs. Titel oder andere Namenszusätze, postalische Adresse, Geburtstag, Eintrittsdatum, Austrittsdatum. Eine Weitergabe sonstiger Daten und an andere Organisationen findet nicht statt.
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§ 6 eingefügt durch Beschluss der Generalversammlung am 04.06.2019
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§ 7 Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann aufgelöst werden, wenn weniger als 10 Mitglieder vorhanden sind. Das Gesellschaftsvermögen wird bei Auflösung der Gesellschaft dem Hauptverein zur Verwahrung übergeben. Das Wiederaufleben der Gesellschaft ist nach Zusammenschluss von mehr als 10 Mitgliedern möglich. Sodann hat die Rückgabe der an den Hauptverein übergebenen Vermögensteile zu erfolgen. Dieser Anspruch unterliegt keiner Verjährung.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit ihrem Beschluss durch die Generalversammlung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorangegangenen Fassungen dieser Statuten außer Kraft.

    1. Hauptmann                                                                                                            2. Hauptmann
(Berthold Kremm)                                                                                               (Heinz-Jürgen Huppertz)


      Schriftführer                                                                                                                  Kassierer
(Sascha Faßbender)                                                                                                    (Knut Jonetat)